Vorgeschlagene Änderungen für "Jugendpflege / Jugendarbeit"
Originalversion
Die Jugendarbeit ist ein eigenständiger Teil der Jugendhilfe. Sie nimmt die Erziehungs- und Bildungsaufgaben nach § 11 des Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII) - Kinder- und Jugendhilfe (KJHG) wahr und tritt für die Anliegen und Interessen junger Menschen in der Öffentlichkeit ein.
Die Jugendarbeit soll jungen Menschen ihre Mitverantwortung in der Gesellschaft verdeutlichen, sie zu mehr Selbstbestimmung befähigen und ihnen soziales Engagement näher bringen. Sie stärkt die Fähigkeit der jungen Menschen zu eigenverantwortlichem Handeln, indem sie an ihren Interessen anknüpft und sie mitbestimmen lässt.
Bei der zuständigen Stelle erhalten Sie Anregungen und Hilfe
bei der Erarbeitung von Qualitätskriterien für Einrichtungen und Dienste der Jugendarbeit,
bei der Durchführung eigener Maßnahmen und Angebote
für das Projektmanagement der regionalisierten Jugendarbeit,
bei Kontrollen zur Einhaltung der Bestimmungen des gesetzlichen Jugendschutzes und Ahndung bei Verstößen gegen Bestimmungen des gesetzlichen Jugendschutzes
Der Text verglichen mit der Originalversion
1 | Die Jugendarbeit ist ein eigenständiger Teil der |
2 | Jugendhilfe. Sie nimmt die Erziehungs- und Bildungsaufgaben |
3 | nach § 11 des Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII) - |
4 | Kinder- und Jugendhilfe (KJHG) wahr und tritt für die |
5 | Anliegen und Interessen junger Menschen in der |
6 | Öffentlichkeit ein. |
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8 | Die Jugendarbeit soll jungen Menschen ihre Mitverantwortung |
9 | in der Gesellschaft verdeutlichen, sie zu mehr |
10 | Selbstbestimmung befähigen und ihnen soziales Engagement |
11 | näher bringen. Sie stärkt die Fähigkeit der jungen Menschen |
12 | zu eigenverantwortlichem Handeln, indem sie an ihren |
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15 | Bei der zuständigen Stelle erhalten Sie Anregungen und Hilfe |
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17 | bei der Erarbeitung von Qualitätskriterien für |
18 | Einrichtungen und Dienste der Jugendarbeit, |
19 | bei der Durchführung eigener Maßnahmen und Angebote |
20 | für das Projektmanagement der regionalisierten |
21 | Jugendarbeit, |
22 | bei Kontrollen zur Einhaltung der Bestimmungen des |
23 | gesetzlichen Jugendschutzes und Ahndung bei Verstößen gegen |
24 | Bestimmungen des gesetzlichen Jugendschutzes |
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