Vorgeschlagene Änderungen für "Jugendpflege / Jugendarbeit"

Originalversion

Die Jugendarbeit ist ein eigenständiger Teil der Jugendhilfe. Sie nimmt die Erziehungs- und Bildungsaufgaben nach § 11 des Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII) - Kinder- und Jugendhilfe (KJHG) wahr und tritt für die Anliegen und Interessen junger Menschen in der Öffentlichkeit ein.

Die Jugendarbeit soll jungen Menschen ihre Mitverantwortung in der Gesellschaft verdeutlichen, sie zu mehr Selbstbestimmung befähigen und ihnen soziales Engagement näher bringen. Sie stärkt die Fähigkeit der jungen Menschen zu eigenverantwortlichem Handeln, indem sie an ihren Interessen anknüpft und sie mitbestimmen lässt.

Bei der zuständigen Stelle erhalten Sie Anregungen und Hilfe

bei der Erarbeitung von Qualitätskriterien für Einrichtungen und Dienste der Jugendarbeit,
bei der Durchführung eigener Maßnahmen und Angebote
für das Projektmanagement der regionalisierten Jugendarbeit,
bei Kontrollen zur Einhaltung der Bestimmungen des gesetzlichen Jugendschutzes und Ahndung bei Verstößen gegen Bestimmungen des gesetzlichen Jugendschutzes

Der Text verglichen mit der Originalversion

1 Die Jugendarbeit ist ein eigenständiger Teil der
2 Jugendhilfe. Sie nimmt die Erziehungs- und Bildungsaufgaben
3 nach § 11 des Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII) -
4 Kinder- und Jugendhilfe (KJHG) wahr und tritt für die
5 Anliegen und Interessen junger Menschen in der
6 Öffentlichkeit ein.
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8 Die Jugendarbeit soll jungen Menschen ihre Mitverantwortung
9 in der Gesellschaft verdeutlichen, sie zu mehr
10 Selbstbestimmung befähigen und ihnen soziales Engagement
11 näher bringen. Sie stärkt die Fähigkeit der jungen Menschen
12 zu eigenverantwortlichem Handeln, indem sie an ihren
13 Interessen anknüpft und sie mitbestimmen lässt.
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15 Bei der zuständigen Stelle erhalten Sie Anregungen und Hilfe
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20 für das Projektmanagement der regionalisierten
21 Jugendarbeit,
22 bei Kontrollen zur Einhaltung der Bestimmungen des
23 gesetzlichen Jugendschutzes und Ahndung bei Verstößen gegen
24 Bestimmungen des gesetzlichen Jugendschutzes

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